Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 12.05.2021 - 1 AR 14/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,58809
OLG Brandenburg, 12.05.2021 - 1 AR 14/20 (https://dejure.org/2021,58809)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 12.05.2021 - 1 AR 14/20 (https://dejure.org/2021,58809)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 12. Mai 2021 - 1 AR 14/20 (https://dejure.org/2021,58809)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2021,58809) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unzulässigkeit einer Anhörungsrüge Auslieferung eines Verfolgten an die Russische Föderation zum Zwecke der Strafverfolgung Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs Unkonkrete Angaben eines Verfolgten zu einer Tätigkeit für den georgischen Geheimdienst Teilnahme an einem ...

  • rechtsportal.de

    Unzulässigkeit einer Anhörungsrüge Auslieferung eines Verfolgten an die Russische Föderation zum Zwecke der Strafverfolgung Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs Unkonkrete Angaben eines Verfolgten zu einer Tätigkeit für den georgischen Geheimdienst Teilnahme an einem ...

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerfG, 19.03.2021 - 2 BvR 408/21

    Auslieferung an die Russische Föderation zum Zwecke der Strafverfolgung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 12.05.2021 - 1 AR 14/20
    Dem Verfolgten ist darin beizupflichten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die deutschen Gerichte bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Auslieferung der verfassungsrechtlichen Pflicht unterliegen, zu prüfen, ob die erstrebte Auslieferung die gemäß Art. 79 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 1 und Art. 20 GG unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätze beziehungsweise das unabdingbare Maß an Grundechtsschutz verletzt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des 2. Senats vom 19. März 2021, 2 BvR 408/21, zit. n. juris, dort Rn. 38; siehe auch BVerfGE 59, 280, 282 f.; BVerfGE 108, 129, 136; BVerfGE 140, 317, 355).

    Soweit Anhaltspunkte für eine politische Verfolgung im Zielstaat bestehen, sind die zuständigen Stellen in Auslieferungssachen verpflichtet, im Rahmen von § 6 Abs. 2 IRG oder einer entsprechenden auslieferungsvertraglichen Regelung (z.B. Art. 3 Nr. 2 EuAlÜbK) eigenständig zu prüfen, ob dem Betroffenen im Fall seiner Auslieferung politische Verfolgung droht (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des 2. Senats vom 19. März 2021, 2 BvR 408/21, zit. n. juris, dort Rn. 38; siehe auch BverfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. November 2017, 2 BvR 1381/17, zit. n. juris, dort Rn. 27).

    Dafür müssen stichhaltige Gründe gegeben sein, nach denen gerade im konkreten Fall eine beachtliche Wahrscheinlichkeit besteht, dass in dem ersuchenden Staat die völkerrechtlichen Mindeststandards nicht beachtet werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des 2. Senats vom 19. März 2021, 2 BvR 408/21, aaO.; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Mai 2017, 2 BvR 893/17, zit. n. juris, dort Rn. 29; BVerfGE 140, 317, 350).

    Hierbei sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom ersuchenden Staat im Auslieferungsverkehr gegebene völkerrechtlich verbindliche Zusicherungen geeignet, etwaige Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Auslieferung auszuräumen, sofern nicht im Einzelfall zu erwarten ist, dass die Zusicherung nicht eingehalten wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des 2. Senats vom 19. März 2021, 2 BvR 408/21, zit. n. juris, dort Rn. 41; siehe auch Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Mai 2017, 2 BvR 893/17, Rn. 30; BVerfGE 63, 215, 224 BVerfGE 109, 38, 62 BVerfG).

    Bei der dem Vorstandsvorsitzenden M... zugeschriebenen Äußerung, dass Zusagen der russischen Behörden "nichts wert" seien, handelt es sich um eine ebenfalls nur pauschale Behauptung, die überdies in Widerspruch zu den Erfahrungen des Senats und anderer Oberlandesgerichts stehen (Senatsbeschluss vom 7. März 2019, (1) 53 AuslA 66/17 (34/17), S. 14 BA; vgl. auch OLG Köln, Beschluss vom 18. September 2014, 6 AuslA 39/41 - 31; zit. nach BeckRS 2014, 19699, dort Rdnr. 8; siehe auch BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des 2. Senats vom 19. März 2021, 2 BvR 408/21, zit. n. juris, dort Rn. 43).

  • BVerfG, 15.12.2015 - 2 BvR 2735/14

    Gewährleistung einzelfallbezogenen Grundrechtsschutzes im Rahmen der

    Auszug aus OLG Brandenburg, 12.05.2021 - 1 AR 14/20
    Dem Verfolgten ist darin beizupflichten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die deutschen Gerichte bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Auslieferung der verfassungsrechtlichen Pflicht unterliegen, zu prüfen, ob die erstrebte Auslieferung die gemäß Art. 79 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 1 und Art. 20 GG unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätze beziehungsweise das unabdingbare Maß an Grundechtsschutz verletzt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des 2. Senats vom 19. März 2021, 2 BvR 408/21, zit. n. juris, dort Rn. 38; siehe auch BVerfGE 59, 280, 282 f.; BVerfGE 108, 129, 136; BVerfGE 140, 317, 355).

    Nicht nur bei Überstellungen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sondern auch im allgemeinen völkerrechtlichen Auslieferungsverkehr gilt der Grundsatz, dass dem ersuchenden Staat im Hinblick auf die Einhaltung der Grundsätze der Rechtshilfe in Strafsachen sowie des Völkerrechts Vertrauen entgegenzubringen ist (vgl. BVerfGE 109, 13, 35 f. BVerfGE 140, 317, 349. dort Rn. 68).

    Dafür müssen stichhaltige Gründe gegeben sein, nach denen gerade im konkreten Fall eine beachtliche Wahrscheinlichkeit besteht, dass in dem ersuchenden Staat die völkerrechtlichen Mindeststandards nicht beachtet werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des 2. Senats vom 19. März 2021, 2 BvR 408/21, aaO.; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Mai 2017, 2 BvR 893/17, zit. n. juris, dort Rn. 29; BVerfGE 140, 317, 350).

  • BVerfG, 17.05.2017 - 2 BvR 893/17

    Auslieferung an die Vereinigten Staaten von Amerika zum Zwecke der

    Auszug aus OLG Brandenburg, 12.05.2021 - 1 AR 14/20
    Von der Begehung von Rechtsverletzungen, die die zukünftige Funktionsfähigkeit des Auslieferungsverkehrs zwangsläufig beeinträchtigen würden, wird ein ersuchender Staat schon deshalb regelmäßig Abstand nehmen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Mai 2017, 2 BvR 893/17, zit. n. juris dort Rn. 28).

    Dafür müssen stichhaltige Gründe gegeben sein, nach denen gerade im konkreten Fall eine beachtliche Wahrscheinlichkeit besteht, dass in dem ersuchenden Staat die völkerrechtlichen Mindeststandards nicht beachtet werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des 2. Senats vom 19. März 2021, 2 BvR 408/21, aaO.; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Mai 2017, 2 BvR 893/17, zit. n. juris, dort Rn. 29; BVerfGE 140, 317, 350).

    Hierbei sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom ersuchenden Staat im Auslieferungsverkehr gegebene völkerrechtlich verbindliche Zusicherungen geeignet, etwaige Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Auslieferung auszuräumen, sofern nicht im Einzelfall zu erwarten ist, dass die Zusicherung nicht eingehalten wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des 2. Senats vom 19. März 2021, 2 BvR 408/21, zit. n. juris, dort Rn. 41; siehe auch Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Mai 2017, 2 BvR 893/17, Rn. 30; BVerfGE 63, 215, 224 BVerfGE 109, 38, 62 BVerfG).

  • BVerfG, 05.11.2003 - 2 BvR 1243/03

    Auslieferung in die Vereinigten Staaten zum Zwecke der Strafverfolgung ( USA;

    Auszug aus OLG Brandenburg, 12.05.2021 - 1 AR 14/20
    Nicht nur bei Überstellungen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sondern auch im allgemeinen völkerrechtlichen Auslieferungsverkehr gilt der Grundsatz, dass dem ersuchenden Staat im Hinblick auf die Einhaltung der Grundsätze der Rechtshilfe in Strafsachen sowie des Völkerrechts Vertrauen entgegenzubringen ist (vgl. BVerfGE 109, 13, 35 f. BVerfGE 140, 317, 349. dort Rn. 68).

    Dieser Grundsatz kann so lange Geltung beanspruchen, wie er nicht durch entgegenstehende Tatsachen, etwa das Vorliegen ernstlicher Gründe für die Annahme einer politischen Verfolgung im Zielstaat, erschüttert wird (vgl. BVerfGE 109, 13, 35 f. BVerfGE 109, 38, 61).

  • BVerfG, 05.11.2003 - 2 BvR 1506/03

    Auslieferung in die Vereinigten Staaten von Amerika

    Auszug aus OLG Brandenburg, 12.05.2021 - 1 AR 14/20
    Dieser Grundsatz kann so lange Geltung beanspruchen, wie er nicht durch entgegenstehende Tatsachen, etwa das Vorliegen ernstlicher Gründe für die Annahme einer politischen Verfolgung im Zielstaat, erschüttert wird (vgl. BVerfGE 109, 13, 35 f. BVerfGE 109, 38, 61).

    Hierbei sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom ersuchenden Staat im Auslieferungsverkehr gegebene völkerrechtlich verbindliche Zusicherungen geeignet, etwaige Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Auslieferung auszuräumen, sofern nicht im Einzelfall zu erwarten ist, dass die Zusicherung nicht eingehalten wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des 2. Senats vom 19. März 2021, 2 BvR 408/21, zit. n. juris, dort Rn. 41; siehe auch Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Mai 2017, 2 BvR 893/17, Rn. 30; BVerfGE 63, 215, 224 BVerfGE 109, 38, 62 BVerfG).

  • BVerfG, 13.11.2017 - 2 BvR 1381/17

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde eines Auszuliefernden wegen unzureichender

    Auszug aus OLG Brandenburg, 12.05.2021 - 1 AR 14/20
    Soweit Anhaltspunkte für eine politische Verfolgung im Zielstaat bestehen, sind die zuständigen Stellen in Auslieferungssachen verpflichtet, im Rahmen von § 6 Abs. 2 IRG oder einer entsprechenden auslieferungsvertraglichen Regelung (z.B. Art. 3 Nr. 2 EuAlÜbK) eigenständig zu prüfen, ob dem Betroffenen im Fall seiner Auslieferung politische Verfolgung droht (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des 2. Senats vom 19. März 2021, 2 BvR 408/21, zit. n. juris, dort Rn. 38; siehe auch BverfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. November 2017, 2 BvR 1381/17, zit. n. juris, dort Rn. 27).

    Dabei muss das Gericht den Vortrag des Beschwerdeführers nachvollziehbar und willkürfrei würdigen (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. November 2017, 2 BvR 1381/17, Rn. 35).

  • BVerfG, 09.03.1983 - 2 BvR 315/83

    Einstweilige Anordnung gegen die Auslieferung nach Verurteilung im

    Auszug aus OLG Brandenburg, 12.05.2021 - 1 AR 14/20
    Sie sind zudem - insbesondere im Auslieferungsverkehr mit Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind - verpflichtet, zu prüfen, ob die Auslieferung und die ihr zugrundeliegenden Akte den nach Art. 25 GG in der Bundesrepublik Deutschland verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandard wahren (vgl. BVerfGE aaO., BVerfGE 63, 332, 337 f.; BVerfGE 75, 1, 19 BVerfGE 113, 154, 162).
  • BVerfG, 18.07.2005 - 2 BvR 2236/04

    Europäischer Haftbefehl

    Auszug aus OLG Brandenburg, 12.05.2021 - 1 AR 14/20
    Zweck der gerichtlichen Zulässigkeitsprüfung im förmlichen Auslieferungsverfahren ist der präventive Rechtsschutz der betroffenen Person (vgl. BVerfGE 113, 273, 312).
  • BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1938/93

    Sichere Drittstaaten

    Auszug aus OLG Brandenburg, 12.05.2021 - 1 AR 14/20
    Dies gilt auch für die Frage, ob der Auszuliefernde Gefahr läuft, im Zielstaat Opfer politischer Verfolgung zu werden (vgl. BVerfGE 80, 315, 333 BVerfGE 94, 49 103).
  • BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86

    Tamilen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 12.05.2021 - 1 AR 14/20
    Dies gilt auch für die Frage, ob der Auszuliefernde Gefahr läuft, im Zielstaat Opfer politischer Verfolgung zu werden (vgl. BVerfGE 80, 315, 333 BVerfGE 94, 49 103).
  • BVerfG, 24.06.2003 - 2 BvR 685/03

    Auslieferung nach Indien

  • BVerfG, 06.07.2005 - 2 BvR 2259/04

    Auslieferung IV

  • BVerfG, 31.03.1987 - 2 BvM 2/86

    Völkerrecht

  • BVerfG, 26.01.1982 - 2 BvR 856/81

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Auslieferung

  • BVerfG, 23.02.1983 - 1 BvR 1019/82

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung über die Auslieferung

  • OLG Köln, 10.10.2005 - 81 Ss OWi 41/05

    Kostenentscheidung bei Zurückweisung des Antrags auf Nachholung des rechtlichen

  • OLG Köln, 05.12.2008 - 51 Zs 606/06

    Zulässigkeit eines Antrags auf Nachholung des rechtlichen Gehörs

  • BGH, 18.04.2016 - 2 ARs 410/14

    Anhörungsrüge

  • OLG Köln, 18.09.2014 - 6 AuslA 39/14

    Auslieferung eines Teilnehmers am Tschetschenienkrieg an Russland

  • KG, 29.01.1997 - 1 Ss 271/96
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht